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   BFH, 23.01.1975 - IV B 69/74   

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https://dejure.org/1975,1183
BFH, 23.01.1975 - IV B 69/74 (https://dejure.org/1975,1183)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1975 - IV B 69/74 (https://dejure.org/1975,1183)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1975 - IV B 69/74 (https://dejure.org/1975,1183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beteiligte - Vollziehungsaussetzung - Erledigungserklärung - Erledigung der Hauptsache - Beschwerde - Verfahrenskosten - Billiges Ermessen - Kostenteilung - Besondere Umstände

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 526
  • BStBl II 1975, 386
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.11.1971 - I B 14/70

    Erheblicher Spielraum des Gerichts - Mögliche Verhaltensweisen - Wahlrecht -

    Auszug aus BFH, 23.01.1975 - IV B 69/74
    Dies folgt schon daraus, daß ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bereits dann zulässig ist und auch begründet sein kann, wenn das FA lediglich einen Steuerbescheid erlassen hat und ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung beim FA noch nicht gestellt und demgemäß auch nicht abgelehnt war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1966 V S 8/66, BFHE 87, 340, BStBl III 1967, 144; vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; vom 10. November 1971 I B 14/70 , BFHE 104, 39 , BStBl II 1972, 222 ).

    Der I. Senat des BFH hat in seinem Beschluß I B 14/70 die Auffassung vertreten, daß es billigem Ermessen entspricht, dem Steuerpflichtigen und dem FA die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn der Steuerpflichtige, ohne vorher beim FA eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, unmittelbar beim Gericht einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellt, das FA auf diesen Antrag hin die Vollziehung aussetzt und sich damit das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO in der Hauptsache erledigt.

    Er vertritt darüber hinaus die Ansicht, daß die Grundsätze des Beschlusses I B 14/70 sinngemäß auch dann anzuwenden sind, wenn ein Steuerpflichtiger gegen eine Verfügung des FA, mit der dieses die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, Beschwerde zur OFD einlegt und daneben einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellt, ohne daß hierzu durch besondere Umstände, wie z.B. die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen, ein spezifischer Anlaß gegeben war.

  • BFH, 16.11.1967 - V B 9/67

    Aussetzung der Vollziehung - Erledigung in der Hauptsache - Billiges Ermessen -

    Auszug aus BFH, 23.01.1975 - IV B 69/74
    Das FA macht geltend, ein Fall des § 138 Abs. 2 FGO liege nicht vor, weil der Rechtsstreit nicht durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt worden sei (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. November 1967 V B 9/67 , BFHE 90, 456, BStBl II 1968, 120).

    Das FA kann sich zur Stütze seiner Auffassung, § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO sei nicht anwendbar, zwar nicht auf den BFH-Beschluß V B 9/67 berufen.

  • BFH, 04.12.1967 - GrS 4/67

    Aussetzung der Vollziehung - Ablehnende Beschwerdeentscheidung - Klage -

    Auszug aus BFH, 23.01.1975 - IV B 69/74
    Dies folgt schon daraus, daß ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bereits dann zulässig ist und auch begründet sein kann, wenn das FA lediglich einen Steuerbescheid erlassen hat und ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung beim FA noch nicht gestellt und demgemäß auch nicht abgelehnt war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1966 V S 8/66, BFHE 87, 340, BStBl III 1967, 144; vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; vom 10. November 1971 I B 14/70 , BFHE 104, 39 , BStBl II 1972, 222 ).
  • BFH, 14.04.1967 - IV B 23/66

    Kostenentscheidung im Beschluß eines Verfahrens über die Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 23.01.1975 - IV B 69/74
    Der Streitfall ist insoweit nicht mit dem Fall vergleichbar, den der Senat mit Beschluß vom 14. April 1967 IV B 23/66 (BFHE 88, 195, BStBl III 1967, 321) entschieden hat.
  • BFH, 16.12.1966 - V S 8/66

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Anhängigkeit eines Antrags auf Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 23.01.1975 - IV B 69/74
    Dies folgt schon daraus, daß ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bereits dann zulässig ist und auch begründet sein kann, wenn das FA lediglich einen Steuerbescheid erlassen hat und ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung beim FA noch nicht gestellt und demgemäß auch nicht abgelehnt war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1966 V S 8/66, BFHE 87, 340, BStBl III 1967, 144; vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; vom 10. November 1971 I B 14/70 , BFHE 104, 39 , BStBl II 1972, 222 ).
  • BFH, 25.07.1991 - III B 555/90

    Zur Aussetzung der Vollziehung bei Einkommen unter dem Existenzminimum

    Denn durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache erledigt, ohne daß diese Erledigung durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 138 Abs. 2 FGO) eingetreten wäre (so schon Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Januar 1975 IV B 68-69/74, BFHE 114, 526, BStBl II 1975, 386; vgl. auch BFH-Beschluß vom 26. August 1980 VII S 15/80, BFHE 131, 285, BStBl II 1981, 37, m. w. N.).
  • BFH, 26.08.1980 - VII S 15/80

    Abweisung der Klage - Erledigung der Hauptsache

    Denn dadurch, daß das Finanzamt (FA) die Aussetzung gewährt hat, war das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache erledigt, ohne daß diese Erledigung durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts (§ 138 Abs. 2 FGO) eingetreten wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1975 IV B 68-69/74, BFHE 114, 526, BStBl II 1975, 386, mit weiteren Nachweisen).

    Der erkennende Senat schließt sich dieser auch vom IV. Senat des BFH geteilten Auffassung (BFHE 114, 526, BStBl II 1975, 386) an.

  • BFH, 23.01.1975 - IV B 68/74

    Beteiligte - Vollziehungsaussetzung - Erledigungserklärung - Erledigung der

    weitere Verbundverfahren: BFH - 23.01.1975 - AZ: IV B 69/74.
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